Satzung

Satzung des Landesvereins der Justizwachtmeister Niedersachsen e.V.

Mitglied im Bundesverband der Justizwachtmeister e.V.


Landesverein der Justizwachtmeister Niedersachsen e.V.
Eingetragen im Vereinsregister unter 82 VR 4685
bei dem Amtsgericht Hannover am 27. März 1980
Volgersweg 1, 30175 Hannover, Telefon: +49 (0) 511 3472253


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Landesverein der Justizwachtmeister führt den Namen »Landesverein des Justizwachtmeisterdienstes Niedersachsen«. Der Landesverein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; mit der Eintragung erhält der Name den Zusatz »e.V.«.
  2. Der Landesverein hat seinen Sitz in Hannover. Gerichtsstand ist Hannover.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck und die Mittel

  1. Der Organisationsbereich des Landesvereins umfasst den Justizwachtmeisterdienst,
  2. die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse seiner Mitglieder,
  3. 3. die Förderung der fachlichen Aus- und Fortbildung aller im Justizwachtmeisterdienst tätigen Personen.
  4. Der Landesverein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
  5. Die Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck oder Geschäftsbetrieb gerichtet.
  6. Mittel und Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsamtem sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen werden erstattet.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können Justizbeamte, Angestellte und Arbeiter Im Justizwachtmeisterdienst, sowie Pensionäre, natürliche und juristische Fördermitglieder werden.
  2. Das Mitglied kann auch in einem anderen Berufsverband oder einer Gewerkschaft organisiert sein.
  3. Der Beitritt muss schriftlich erklärt werden. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
  4. Von den Mitgliedern sind Geldbeträge zu leisten, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
  5. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt. Über den Entzug der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand

§ 4 Pflichten und Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich für die Ziele und Interessen des Landesvereins einzusetzen, sowie die Satzung und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse und Richtlinien zu beachten.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzung bei allen Bestrebungen des Landesvereins mitzuwirken, bzw. mitzubestimmen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt Der freiwillige Austritt kann erfolgen durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Kündigungsfrist betragt drei Monate zum Quartalsschluss.
c) durch Ausschluss aus dem Verein Der Vorstand kann Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder gröblich gegen die Ziele des Vereins verstoßen, ausschließen. Dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem Betroffenen und der Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen bekannt zu geben. Außerdem können Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als ein Jahr im Rückstand sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre evtl. geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurückerhalten. Beiträge und Spenden sind keine solche Einlagen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Ausschüsse

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:
    a) 1. Vorsitzenden
    b) 1. stellvertr. Vorsitzenden
    c) 2. stellvertr. Vorsitzenden
    e) Rechnungsführer

Der Schriftführer wird von einem Vorsitzenden Posten übernommen

2. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.

3. Der Vorsitzende wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Sein Amt endet:
a) mit Ablauf der Amtszeit
b) mit seinem Rücktritt, den er mit dreimonatiger Frist schriftlich gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern erklären muss
c) durch einstimmigen Beschluss der übrigen Vorstandsmitglieder.

4. Der Vorsitzende, der 1 stellvertretende Vorsitzende, der 2. stellvertretende Vorsitzende sowie der Rechnungsführer sind gemäß §26 BGB Vorstand. Jeder von ihnen ist allein             vertretungsberechtigt.

5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

6. Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden, im Behinderungsfalle von einem Stellvertreter, nach Bedarf einberufen. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Beirates vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist ein Mitglied auf längere Zeit an seiner Ausübung seines Amtes verhindert, dann bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal. jährlich, möglichst im ersten Kalendervierteljahr, stattfinden.

2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

3. Zwischen der Absendung der Einladung, die durch schriftliche Mitteilung an jedes Mitglied erfolgt, und der Mitgliederversammlung muss ein Zeitraum von mindestens 30 Tagen liegen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

4. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder
b) die Entlastung des Vorstands
c) jede Satzungsänderung
d) die Auflösung des Vereins
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge zu

c) und d) ist ein 2/3-Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung erforderlich.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften müssen mindestens die gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthalten und das Stimmenverhältnis der Abstimmung erkennen lassen.

Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen.

Auf Antrag erfolgt geheime Abstimmung.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
    a) auf Beschluss des Vorstandes
    b) auf Antrag von mindestens 30% der Mitglieder, wenn in dem Antrag Zweck und Gründe genannt werden.
  2. Die Einberufung ist den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
  3. Anträge zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung sind möglichst zwei Wochen vorher beim Vorstand einzureichen.

§ 10 Rechnungsführer

  1. Der Rechnungsführer verwaltet die Geldmittel und vertritt insoweit den Verein.
  2. Ihm obliegen die Eröffnung, Verwaltung und Löschung von Konten. Hierbei ist der Rechnungsführer gegenüber den kontenführenden Instituten allein zeichnungsberechtigt.
  3. Der Rechnungsführer kann weiteren Personen Bank- und Postscheckvollmacht mit der Maßgabe erteilen, dass diese nur gemeinsam mit dem Rechnungsführer zeichnen können.
  4. Alle Verfügungen über Konten oder ähnliche Vermögenswerte des Vereins müssen zwei Unterschriften tragen; davon muss eine die des Rechnungsführers sein.
  5. Der Vorstand überwacht die ordnungsgemäße Buchführung, zu der der Verein verpflichtet ist.
  6. In der Jahreshauptversammlung sind jeweils zwei Kassenprüfer auf zwei Jahre neu zu wählen.

§ 11 Ausschüsse

Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einberufen, über deren Tätigkeit die Mitglieder bei der nächsten Mitgliederversammlung zu unterrichten sind.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagungsordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt »Auflösung des Vereins« stehen. Für Verbindlichkeiten bei der Auflösung haftet der gesamte Verein. Das nach der Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen einschließlich Sachwerte fällt der »Bundesinteressengemeinschaft des Justizwachtmeisterdienstes der Bundesrepublik Deutschland e.V. « (Bundesverband der Justizwachtmeister e.V.) zu.

§ 13

Der Landesverein des Justizwachtmeisterdienstes Niedersachsen e.V. bekennt sich zur freiheitlich – demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.